Strengere Verkaufs- und Werbevorschriften für Tabakprodukte und elektronische Zigaretten
Das neue Tabakproduktegesetz soll die Menschen vor den schädlichen Auswirkungen des Tabak- und Nikotinkonsums schützen. Es ist am 1. Oktober schweizweit 2024 in Kraft getreten.
Neben den klassischen Tabakprodukten regelt das Tabakproduktegesetz auch elektronische Zigaretten mit und ohne Nikotin sowie Tabakprodukte zum Erhitzen. Zudem definiert die Tabakprodukteverordnung weitere sogenannte gleichartige Produkte wie pflanzliche Produkte zum Erhitzen, Nikotinprodukte zum Schnupfen und Produkte ohne Tabak für Wasserpfeifen, die ebenfalls gesundheitsgefährdend sind. Auch diese müssen die Bestimmungen des Tabakproduktegesetzes einhalten.
Es gelten unter anderem folgende Bestimmungen:
- Für alle vom Tabakproduktegesetz erfassten Produkte gilt ein Abgabealter von 18 Jahren.
- Das Tabakproduktegesetz verbietet Plakate auf öffentlichem oder privatem Grund, wenn diese von öffentlichem Grund eingesehen werden können. Auch im öffentlichen Verkehr, in öffentlichen Gebäuden, in Kinos oder auf Sportplätzen ist Werbung nicht mehr erlaubt.
- Das neue Gesetz schränkt die Verkaufsförderung ein. Produkte dürfen nicht kostenlos abgegeben werden und Wettbewerbe mit Geschenken sind untersagt.
- Bei Veranstaltungen mit internationalem Charakter oder bei Veranstaltungen für ein minderjähriges Publikum ist Sponsoring verboten.
- Der Geltungsbereich des Bundesgesetzes zum Schutz vor Passivrauchen wurde ebenfalls angepasst und auf Tabakprodukte zum Erhitzen und auf elektronische Zigaretten ausgedehnt.
Kantone können strengere Bestimmungen einführen.